Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Auszug aus der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nicht-technischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit–(GntVDDVCSVDV) § 80:

(1) Auf Antrag der oder des Studierenden können folgende Leistungen anerkannt werden:

  1. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen staatlicher Hochschulen oder staatlich anerkannter Hochschulen sowie

  2. Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind

    a) an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,

    b) an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder

    c) vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung von Studien- oder Prüfungsleistungen hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Hochschule erkennt die Leistungen an, wenn sie gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach dieser Verordnung für das Studium zu erbringen sind. Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.

(4) Das Nähere zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, insbesondere zur Übernahme der Bewertung oder zur Zuordnung einer Bewertung, regelt die Hochschule in einer Richtlinie.

Hinweis zum Datenschutz

Sie können sich hier entscheiden, ob in Ihrem Browser ein eindeutiger Webanalyse-Cookie abgelegt werden darf, um dem Betreiber der Website die Erfassung und Analyse verschiedener statistischer Daten zu ermöglichen. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

Ok