Fachbereichsrat
Der Fachbereichsrat ist das zentrale Organ des Fachbereichs AIV. Er besteht aus der Fachbereichsleitung, den hauptamtlich Lehrenden und den Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden.
Mitglieder
Dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung gehören an:
Dekan/in des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung
N.N.
Stellvertretende Fachbereichleitung: Block, Alexander, Dr., Regierungsdirektor
Hauptamtlich Lehrende (Professorinnen und Professoren und Gleichgestellte) [Wählergruppe I]
Driller, Elke, Dr., Professorin
Greif, Stefan, Dr., ProfessorHeimann, Hans-Markus, Dr., Professor
Orlean, Rita, Dr., Dipl. oec., Regierungsdirektorin
Pabst, Heinz-Joachim, Dr., ProfessorTutt, Lars, Dr., Professor
Schaefer, Philipp, Dr., Professor
Stellvertretende Mitglieder
Gindler, Michael, Dr., Professor
Merin, Inga, Dr., ProfessorinHauptamtlich Lehrende für besondere Aufgaben, sonstige Beschäftigte und Lehrbeauftragte [Wählergruppe II]
Georgopoulos, Simone, Tarifbeschäftigte
Blau, Doris, Oberregierungsrätin
Stellvertretende Mitglieder
Brandenburger, Janine, Tarifbeschäftigte
Tafis, Elisabeth, RegierungsobersekretärinStudierendenvertretende [Wählergruppe III]
Kuntze, Sandro (AIV 19/10)
Riemeyer, Clara (AIV 18/10)
Stellvertretende Mitglieder:
Kathmann, Michael
Bessenbach, Marc
Windisch, Sabrina
Keim, Johannes
Tasdemir, Burak
Aufgaben des Fachbereichsrates
Die Aufgaben des Fachbereichsrates ergeben sich aus dem § 16 I der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
(1) Der Fachbereichsrat
1. berät den Senat und die Präsidentin oder den Präsidenten in Angelegenheiten des Fachbereichs;
2. beschließt den Studienplan, gegebenenfalls weitere Studienpläne, die Modulhandbücher bei modularisierten Studiengängen, den Plan der Lehrveranstaltungen und seine Geschäftsordnung;
3. unterbreitet den nach § 20 Absatz 3 jeweils zuständigen Behörden Vorschläge zur Zusammenarbeit mit den für die berufspraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen;
4. beschließt die Vorschlagsliste für die Bestellung der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters, der Abteilungsleiterinnen oder der Abteilungsleiter, soweit Abteilungen gebildet werden und des hauptamtlichen Lehrpersonals;
5. beteiligt sich in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 5, Nummer 6b, Nummer 7 und Nummer 13 durch Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen und Empfehlungen;
6. beschließt die Evaluationsordnung des Fachbereichs;
7. kann in Angelegenheiten des Fachbereiches Stellung nehmen.