Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Studienplatzvergabe

Hier erhalten Sie ausführliche Informationen zu den verschiedenen Bewerbungsmöglichkeiten auf die Studienplätze des Masterstudiengangs (ordentliches Studium und Gasthörerschaft).

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen

Zum Masterstudium können Beamtinnen und Beamte, die über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes verfügen und einen Bachelor oder gleichartigen Abschluss besitzen, zugelassen werden. Einem Bachelorabschluss gleichartig sind Diplomabschlüsse an Universitäten oder Fachhochschulen sowie Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. Eine bestimmte Fachrichtung für das Erststudium ist nicht vorgegeben.

Zulassungsberechtigt sind ebenfalls Tarifbeschäftigte des Bundes, die in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) eingruppiert sind und Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, sofern sie über den genannten ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss verfügen.

Besondere Voraussetzungen für Aufstiegsstudierende

Studierende, die das Masterstudium im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens in den höheren Dienst absolvieren, müssen sich ferner nach Ablauf ihrer beamtenrechtlichen Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt und dürfen bei Ablauf der Ausschreibungsfrist in der Behörde das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Besondere Voraussetzungen für Studierende außerhalb eines Aufstiegsverfahrens

Das Masterstudium dürfen ebenfalls Bundesbedienstete außerhalb eines Aufstiegsverfahrens absolvieren. Die sog. Nichtaufstiegsstudierenden müssen zum Ende der Bewerbungsfrist über einschlägige Verwaltungserfahrung – mindestens auf der Niveauebene des gehobenen Dienstes – von mindestens einem Jahr (ohne Ausbildungszeiten) verfügen.

Landesbedienstete

Vorbehaltlich vorhandener Kapazitäten können Landesbedienstete zum Masterstudium zugelassen werden. Bei Aufstiegsstudierenden der Länder wird mit der jeweiligen Entsendebehörde eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Eine Initiativbewerbung ist nicht möglich.

Bewerbung

Aufstiegsstudierende

Aufstiegsstudierende bewerben sich nicht unmittelbar bei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, sondern bei der jeweils zuständigen Bundesbehörde auf eine entsprechende Stellenausschreibung.

Studierende außerhalb eines Aufstiegsverfahrens

Nicht an einem Aufstiegsverfahren teilnehmende Beschäftigte bewerben sich unmittelbar bei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung um einen Studienplatz.

Für den nächsten Studienbeginn am 01. Mai 2024

endet die Bewerbungsfrist am 15. November 2023.

Bis zu diesem Tag muss Ihre Erst- bzw. Folgebewerbung in Schriftform bei der HS Bund vorliegen (Ausschlussfrist/ Posteingang HS Bund). Bewerbungen in elektronischer Form sowie die Verwendung von Datenträgern sind nicht zugelassen. § 31 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.

Bitte verzichten Sie auf die Verwendung von Bewerbungsmappen o. ä.

Hier finden Sie die zwingend zu verwendenden Bewerbungsformulare in den zwei Varianten „Erstbewerbung“ und „Folgebewerbung“. Formlose Bewerbungen ohne Verwendung eines dieser Formulare sind unzulässig und werden nicht in das Zulassungsverfahren einbezogen.

Erstbewerbung

Folgebewerbung

Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen 

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss – in der Regel nachgewiesen durch ein Staatsexamen, eine Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Masterprüfung an einer deutschen Hochschule – vorweisen und im Rahmen dieses abgeschlossenen Studiums mindestens 180 ECTS-Punkte erworben haben, 
  2. als Beamtin oder Beamter die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes erlangt haben oder als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter in die Entgeltgruppe E 9b oder eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sein und überwiegend Verwaltungstätigkeiten in der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung ausüben,
  3. zum Ende der Bewerbungsfrist über einschlägige Verwaltungserfahrung – mindestens auf der Niveauebene des gehobenen Dienstes – von mindestens einem Jahr (ohne Ausbildungszeiten) verfügen und
  4. ihre besondere Eignung in einem Zulassungsverfahren nach §§ 4 bis 12 der Zulassungsordnung vom 29. Oktober 2018 nachweisen. 

Zur Vergleichbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber fordern wir den Nachweis der mindestens einjährigen Berufserfahrungszeit (in der öffentlichen Verwaltung und mindestens auf der Niveauebene des gehobenen Dienstes) bereits bis zur Bewerbungsfrist am 15.11.2023 und nicht erst bis zum Studienbeginn am 01.05.2024.

Bei Fragen schauen Sie bitte zunächst, ob sich diese anhand der „Zulassungordnung zum Masterstudiengang „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für nicht an einem Aufstiegsverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber (Nichtaufsteiger)" vom 29 Oktober 2018 sowie der Rubrik „Häufig gestellte Fragen" dieser Homepage klären lassen. Darüber hinaus richten Sie Fragen bitte an mpa_auswahlverfahren@hsbund.de

Auswahlverfahren

Aufstiegsstudierende

Aufstiegsstudierende dürfen nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Masterstudium zugelassen werden. Zuständig für das Auswahlverfahren sind grundsätzlich die jeweiligen obersten Bundesbehörden. Allerdings kann die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut werden. In der Praxis haben fast alle Behörden von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Wird die HS Bund mit der Durchführung der Auswahlverfahrens betraut, findet der Leitfaden für das Auswahlverfahren und die Zulassung zum Studiengang „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 11. Oktober 2021 nebst den dazugehörigen Hinweisen Anwendung. Für das Bundesministerium des Innern und für Heimat und seine Geschäftsbereichsbehörden gilt eine gesonderte Aufstiegsrichtlinie. 

Studierende außerhalb eines Aufstiegsverfahrens

Beschäftigte, die sich um einen Studienplatz außerhalb eines Aufstiegsverfahrens bewerben, werden in einem hochschulinternen Zulassungsverfahren ausgewählt. Das Zulassungsverfahren besteht aus einem Zugangsverfahren (Vorauswahl) und einem Auswahlverfahren. Die Vorauswahl der Bewerberinnen und Bewerber im Zugangsverfahren erfolgt aufgrund einer Rangfolge. Die Rangfolge ergibt sich aus dem Grad der besonderen Eignung. Der Grad der besonderen Eignung wird aus der Note des berufsqualifizierenden Studienabschlusses und den Erfahrungszeiten berechnet. Nähere Hinweise dazu finden sich in der Zulassungsrichtlinie für nicht an einem Aufstiegsverfahren teilnehmende Beschäftigte (PDF, 61KB, Datei ist nicht barrierefrei) vom 29. Oktober 2018.

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