Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten rund um Fragen zum Masterstudium (innerhalb und außerhalb eines Aufstiegsverfahrens; Gasthörerschaft, Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen).
Studium innerhalb eines Aufstiegsverfahrens
Worin unterscheidet sich das Masterstudium der HS Bund vom alten Aufstiegsverfahren der BAköV?
Jede Dienstbehörde der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung kann jährlich den Bedarf an Studienplätzen im Masterstudiengang anmelden. Anders als bei der BAköV kann den Behörden diese Anzahl an Studienplätzen zugesichert werden, d. h. es besteht keine behördenübergreifende Konkurrenz in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Plätze eines Aufstiegsjahrgangs. Der Ausbildungs- und Praxisaufstieg der BAköV wurde durch Lehrgänge in verschiedenen Themenbereichen durchgeführt. Die Dauer betrug für den Ausbildungsaufstieg mindestens sechs Monate und für den Praxisaufstieg mindestens zehn Wochen. In dem 2 ½-jährigen auf die Bedürfnisse der Bundesverwaltung zugeschnittenen und praxisorientierten Masterstudium an der HS Bund erlernen die Studierenden wissenschaftliche Methoden und erwerben fundierte interdisziplinäre Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unabdingbar sind. Vor allem aber können die Studierenden nach Abschluss aller Modulprüfungen (inkl. Masterarbeit) den international anerkannten akademischen Grad "Master of Public Administration" vorweisen und somit ihre besondere Eignung für den höheren nichttechnischen Dienst des Bundes belegen.
Wie und wo kann man sich für das Aufstiegsverfahren bewerben?
Sie bewerben sich direkt und ausschließlich auf eine entsprechende Ausschreibung Ihrer Dienstbehörde.
Wie verläuft das Auswahlverfahren zum Aufstieg und wo findet dieses statt?
Es gelten die Regelungen des § 36 BLV. Nach einer möglichen Vorauswahl durch die Dienstbehörde kann die Durchführung des anschließenden Auswahlverfahrens auf die HS Bund übertragen werden. Das Auswahlverfahren an der HS Bund besteht aus einem schriftlichen – dienstbehördenspezifischen – Prüfungsteil und einem Assessment-Center.
Wann und wie oft finden die Präsenzveranstaltungen statt? Welche Freistellungszeiten werden gewährt?
Im Bereich "Studienverlauf" finden Sie unter "Downloads" die Studienverlaufspläne der aktuellen Jahrgänge. Schauen Sie sich dort bitte beispielhaft den Kalender des neuesten Jahrgangs an.
Die Präsenzveranstaltungen finden stets unter der Woche von morgens bis nachmittags statt. I.d.R. dienstags und mittwochs sowie anschließend nach einem Selbststudientag freitags die Modulprüfung. Ggf. kommt je nach Modul noch ein weiterer Präsenztag hinzu. Die Präsenzen sind im Kalender mit "PV" die Modulprüfungen mit "MP" gekennzeichnet. Bei der Modulprüfungsform Hausarbeit ist für die Modulprüfung kein Präsenztag erforderlich. Sofern Sie das Masterstudium im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens absolvieren, stehen Ihnen Freistellungszeiten zu. Vgl. § 5 Absatz 3 der MPAHSBundV: "Das Studium ist ein berufsbegleitender Fernstudiengang mit Präsenzzeiten. Die Studierenden sind für den Besuch der Präsenzveranstaltungen und für die Teilnahme an den Prüfungen von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. Im Modul Masterarbeit sind die Studierenden für die Anfertigung der Masterarbeit im Umfang von 30 Arbeitstagen von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. In den übrigen Modulen sind die Studierenden für das Selbststudium im Umfang von acht Arbeitstagen je Modul von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen."
Die Präsenzveranstaltungen (Teilnahme verpflichtend) sowie die Modulprüfungen mit Anwesenheitserfordernis finden stets in Brühl und für die Pflichtmodule (1 bis 8) seit dem Studienjahrgang 2017 parallel auch in Berlin statt. Die Durchführung der Schwerpunkt-/ Wahlmodule erfolgt in der Regel nur am Studienort Brühl.
Sind die vier Schwerpunkt-/ Wahlmodule frei benennbar?
Grundsätzlich ja, allerdings erfolgt die Wahl zwingend in Abstimmung mit der jeweiligen Entsendebehörde. Teils werden die Schwerpunkt-/ Wahlmodule auch direkt durch die Entsendebehörde festgelegt.
Wann wird die berufspraktische Zeit von einem Jahr absolviert?
Dies wird von Behörde zu Behörde unterschiedlich gehandhabt. Teils wird die berufspraktische Zeit schon während des Studiums, teils direkt im Anschluss an das Studium absolviert.
Studium außerhalb eines Aufstiegsverfahrens
Berechtigt ein Abschluss einer Verwaltungsakademie oder die 2. Angestelltenprüfung (Verwaltungsfachwirt) zur Bewerbung?
Nein. Zur Bewerbung berechtigt nur ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss – i.d.R. nachgewiesen durch ein Staatsexamen, eine Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Masterprüfung an einer deutschen Hochschule. Dieser Studiengang muss mit mindestens 180 ECTS-Punkten abgeschlossen worden sein oder eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern aufweisen.
Sind Beschäftigte der Kommunalverwaltungen bewerbungsberechtigt?
Bewerbungen von Beschäftigten der Kommunalverwaltungen sind nicht zugelassen.
Welche Laufbahnbefähigung ist mit der Bewerbung nachzuweisen?
Zugangsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, die einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören, oder Tarifbeschäftigte, die in der Entgeltgruppe E 9b oder höher eingruppiert sind. Beide Personengruppen müssen überwiegend Verwaltungstätigkeiten in der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung ausüben.
Sind Soldatinnen und Soldaten zulassungsberechtigt?
Zum Masterstudiengang „Master of Public Administration" können derzeit zwei Studierendengruppen zugelassen werden:
- Zugelassen werden können zunächst Beamtinnen und Beamte, die das Masterstudium im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens vom gehobenen in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst absolvieren (sog. Aufsteiger). Die Zulassungsvoraussetzungen für diese Studierenden sind in §§ 35 und 36 Bundeslaufbahnverordnung sowie §§ 1 und 4 der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV) vom 24.03.2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.01.2016, geregelt. Nach § 4 MPAHSBundV können ausschließlich „Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes […] besitzen." Zu dieser Personengruppe gehören Soldatinnen und Soldaten nicht. Zwar stehen Soldatinnen und Soldaten ebenfalls in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, wie übrigens auch Richter. Weder Soldaten noch Richter sind aber Beamte.
- Darüber hinaus steht der Studiengang grundsätzlich auch Studierenden offen, die sich nicht in einem Aufstiegsverfahren in den höheren Dienst befinden, sondern das Masterstudium in ihrer Freizeit gegen Entrichtung von Studienentgelten absolvieren möchten. Für diese Personengruppe findet die „Zulassungsordnung zum Masterstudiengang „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für nicht an einem Aufstiegsverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber (Nichtaufsteiger)" vom 29.10.2018 Anwendung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungsrichtlinie kann zum Masterstudium als sog. Nichtaufsteigerin oder Nichtaufsteiger nur zugelassen werden, wer „als Beamtin oder Beamter die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst erlangt hat oder als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter in einer der Entgeltgruppen E 9b oder höher eingruppiert ist und Verwaltungstätigkeiten in der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung ausübt". Auch hier gilt das zu Nr. 1 Ausgeführte: Soldaten sind keine Beamte und daher nicht zulassungsberechtigt.
Wie und wo kann man sich um einen Studienplatz außerhalb eines Aufstiegsverfahrens bewerben?
Beginn und Ende des Bewerbungszeitraums werden auf dieser Homepage bekanntgegeben. Dazu wird auf der Homepage ein Bewerbungsformular zur Verfügung gestellt. Dieses zwingend zu verwendende Formular ist ausgefüllt und unterschrieben mit den geforderten Anlagen direkt an die HS Bund zu senden. Formlose Bewerbungen finden keine Berücksichtigung.
Welche Grundvoraussetzungen sind bei einer Bewerbung um einen Studienplatz außerhalb eines Aufstiegsverfahrens zu erfüllen?
Bewerberinnen und Bewerber müssen
1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss – in der Regel nachgewiesen durch ein Staatsexamen, eine Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Masterprüfung an einer deutschen Hochschule – vorweisen und im Rahmen dieses abgeschlossenen Studiums mindestens 180 ECTS-Punkte erworben haben,
2. als Beamtin oder Beamter die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes erlangt haben oder als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter in die Entgeltgruppe E 9b oder eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sein und überwiegend Verwaltungstätigkeiten in der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung ausüben,
3. zum Ende der Bewerbungsfrist über einschlägige Verwaltungserfahrung – mindestensauf der Niveauebene des gehobenen Dienstes – von mindestens einem Jahr (ohne Ausbildungszeiten) verfügen und
4. ihre besondere Eignung in einem Zulassungsverfahren nach §§ 4 bis 12 der Zulassungsordnung vom 29. Oktober 2018 nachweisen.
Wann, wo und wie oft finden die Präsenzveranstaltungen statt?
Im Bereich "Studienverlauf" finden Sie unter "Downloads" die Studienverlaufspläne der aktuellen Jahrgänge. Schauen Sie sich dort bitte beispielhaft den Kalender des neuesten Jahrgangs an.
Die Präsenzveranstaltungen finden stets unter der Woche von morgens bis nachmittags statt. I.d.R. dienstags und mittwochs sowie anschließend nach einem Selbststudientag freitags die Modulprüfung. Ggf. kommt je nach Modul noch ein weiterer Präsenztag hinzu. Die Präsenzen sind im Kalender mit "PV" die Modulprüfungen mit "MP" gekennzeichnet. Bei der Modulprüfungsform Hausarbeit ist für die Modulprüfung kein Präsenztag erforderlich.
Die Präsenzveranstaltungen (Teilnahme verpflichtend) sowie die Modulprüfungen mit Anwesenheitserfordernis finden stets in Brühl und für die Pflichtmodule (1 bis 8) seit dem Studienjahrgang 2017 parallel auch in Berlin statt. Die Durchführung der Schwerpunkt-/ Wahlmodule erfolgt in der Regel nur am Studienort Brühl.
In welcher Höhe ist ein Studienentgelt für das Absolvieren des Masterstudiengangs außerhalb eines Aufstiegsverfahrens zu entrichten und welcher Zahlungsrhythmus ist einzuhalten?
Die Höhe des Studienentgelts wird für jeden Studienjahrgang durch den Präsidenten der HS Bund festgelegt und mit den Studierenden vertraglich vereinbart. Das Studienentgelt auf 390,00 Euro pro Monat (gesamt: 11.700,00 Euro). Dieser monatlich zu entrichtende Betrag wird mittels eines zu erteilenden SEPA-Lastschriftmandates zum 1. eines jeden Monats eingezogen.
Wie gelangt man nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs in den höheren Dienst?
Nach dem Erwerb des akademischen Grades "Master of Public Administration" besitzen Sie die Bildungsvoraussetzung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst. Sie müssen sich gezielt auf Stellenausschreibungen des höheren Dienstes bewerben, die für Masterabsolventinnen und -absolventen geöffnet sind.
Besitze ich nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs die volle Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst?
Nein. Durch Erwerb des Mastergrades erfüllen Sie den fachwissenschaftlichen Teil der Laufbahnbefähigung, nicht jedoch den ebenfalls erforderlichen berufspraktischen Teil.
Für Beamtinnen und Beamte gilt § 21 Absatz 1 der BLV.
Für Tarifbeschäftigte gilt:
Nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums und dem Erwerb des akademischen Grades "Master of Public Administration" erfüllen Tarifbeschäftigte die tarifvertraglich geforderten persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung von Tätigkeiten des vergleichsweise höheren Dienstes. Es besteht jedoch kein Automatismus zwischen dem Erwerb des höheren Bildungsabschlusses und der Übertragung entsprechender Tätigkeiten. Hat ein Tarifbeschäftigter den "Master of Public Administration" erworben und werden ihm Tätigkeiten des vergleichsweise höheren Dienstes – also Tätigkeiten der Entgeltgruppe 13 bis 15 – übertragen, hat er nach dem Grundsatz der Tarifautomatik Anspruch auf ein entsprechendes Entgelt.
Zur Erprobung der Eignung und Befähigung in einer Tätigkeit ab Entgeltgruppe 13 können dem Tarifbeschäftigten diese Tätigkeiten zunächst nur vorübergehend übertragen werden (§ 14 TVöD). Der Beschäftigte hat für die Dauer der Maßnahme Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD. Die Höhe der persönlichen Zulage richtet sich danach, ob die vorübergehende Übertragung der höherwertigen studienbegleitend oder nach Abschluss des Studiums erfolgt.
Nach Abschluss des Studiums: Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums erfüllt der Beschäftigte die tariflich geforderten persönlichen Voraussetzungen zur Übertragung von Tätigkeiten der Entgeltgruppe 13 und höher. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD hat er Anspruch auf eine persönliche Zulage in der Differenz zwischen seinem bisherigen Entgelt und dem Entgelt, das ihm bei dauerhafter Übertragung zustünde.
Vor Abschluss des Studiums: Auch bei der nur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit muss der Beschäftigte grundsätzlich die persönlichen Voraussetzungen zur Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfüllen. Wie bei dauerhaften Höhergruppierungen besteht jedoch als Ausnahme auch hier die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit, ohne dass im Einzelfall die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen schon erfüllt sind. Wie bei Höhergruppierungen hat das aber zur Folge, dass der Beschäftigte eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert ist (vgl. fortgeltende Nr. 1 Unterabsatz 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zur BAT-Vergütungsordnung). Werden also nach dieser Fallvariante vorübergehend Tätigkeiten der Entgeltgruppe 13 zur Erprobung übertragen, steht dem Beschäftigten eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen seinem bisherigen Entgelt und dem Entgelt zu, das ihm bei dauerhafter Übertragung von Tätigkeiten der Entgeltgruppe 12 zustünde.
Werden Führungspositionen auf Probe im Sinne des § 31 Abs. 2 TVöD übertragen, besteht bei Tarifbeschäftigten die Möglichkeit der vorübergehenden – und dadurch von Anfang an befristeten – Übertragung der Tätigkeiten bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren. Für die Dauer der Übertragung wird eine Differenz zwischen bisheriger und neuer Tätigkeit gezahlt. Die Übertragung einer Führungsposition auf Probe kann sowohl studienbegleitend als auch nach Abschluss des Studiums erfolgen.
Gasthörerstudium
Ist ein Gasthörerstudium im Masterstudiengang der HS Bund möglich und wer ist zugangsberechtigt?
Ein Gasthörerstudium im Masterstudiengang der HS Bund ist gemäß der „Zulassungsordnung für Gasthörerinnen und Gasthörer (PDF, 51KB, Datei ist nicht barrierefrei) vom 29. Oktober 2018 grundsätzlich möglich. Zugangsberechtigt sind Beschäftigte der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung des gehobenen als auch des höheren Dienstes. Hier finden Sie das Antragsformular. Dieses Formular sollte bis spätestens vier Wochen vor Beginn des ersten belegten Moduls eingereicht werden.
Wie viele Module sind im Rahmen einer Gasthörerschaft absolvierbar?
Mit Ausnahme des Moduls „Masterarbeit" können grundsätzlich alle Module des Masterstudiengangs als Gasthörerin oder Gasthörer belegt werden. Allerdings können höchstens vier Basis-, Aufbau- oder Schwerpunkt-/ Wahlmodule mit einer Modulprüfung abgeschlossen werden. Über das Bestehen der Modulprüfung(en) stellt die Hochschule den Gasthörerinnen und Gasthörern auf Antrag ein Zertifikat als Weiterbildungsnachweis aus.
Wann können die gewählten Module als Gasthörerin oder Gasthörer absolviert werden?
Als Gasthörerin oder Gasthörer absolvieren Sie ein Modul zusammen mit den Studierenden eines laufenden Studienjahrgangs. Nach Eingang des Antragsformulars prüft die MPA-Geschäftsstelle, wann Sie die gewählten Module individuell belegen können. Gerne können Sie diese Auskunft auch vor Antragsstellung einholen.
Würden erfolgreich absolvierte Module einer Gasthörerschaft auf eine ggf. anschließende Teilnahme als ordentliche Studentin oder ordentlicher Student des Masterstudiengangs angerechnet?
Die als Gasthörerin oder Gasthörer erbrachten Leistungen gelten mit Note und Versuch ohne weiteren Antrag für ein späteres Masterstudium. Durch den Wechsel in das ordentliche Masterstudium kann die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten in einem Modul nicht vergrößert werden.
Wie kann der Wechsel von einem Gasthörerstudium zu einem ordentlichen Masterstudium erfolgen?
Die Zulassung zum Gasthörerstudium begründet keinen Anspruch auf Zulassung zum ordentlichen Masterstudium. Sie müssen sich dazu entweder für ein Aufstiegsverfahren in Ihrer Behörde bewerben oder am Auswahlverfahren für die Studienplätze außerhalb eines Aufstiegsverfahrens an der HS Bund teilnehmen.
In welcher Höhe ist ein Studienentgelt für ein Gasthörerstudium zu entrichten?
Die Studienentgelte für das Studium einzelner Module als Gasthörerin oder Gasthörer legt der Präsident der HS Bund fest. Das Studienentgelt beläuft sich zurzeit auf 780,00 Euro pro Modul. Beantragt die Gasthörerin oder der Gasthörer die Zulassung zum Gasthörerstudium, werden die Studienentgelte auf der Grundlage eines schriftlichen Studienvertrages entrichtet. Beantragt die Dienstbehörde die Zulassung der Gasthörerin oder des Gasthörers zum Gasthörerstudium, werden die Studienentgelte auf Grundlage einer schriftlichen Verwaltungsvereinbarung erhoben.
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Ist eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen anderer Studiengänge und außerhalb einer Hochschule oder staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erworbener Qualifikationen möglich?
Ja. Eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen anderer Studiengänge und außerhalb einer Hochschule oder staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erworbener Qualifikationen ist nach dem Verfahren der "Richtlinie zu § 6 MPAHSBundV über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Masterstudiengang „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung" vom 04. Mai 2022 grundsätzlich möglich.
Zu welchem Zeitpunkt kann eine Anerkennung beantragt werden?
Innerhalb eines Aufstiegsverfahrens:
Der Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen kann frühestens mit Aufnahme des Studiums gestellt werden. Dieser muss vor dem ersten Prüfungsversuch in dem Modul vorliegen, für das die Studien- und Prüfungsleistung anerkannt werden soll. Hier finden Sie das Antragsformular.
Außerhalb eines Aufstiegsverfahrens:
Eine Prüfung der Anerkennung bisheriger Studien- und Prüfungsleistungen ist erst dann möglich, wenn Sie sich im Rahmen eines Auswahlverfahrens gemäß der Zulassungsrichtlinie für nicht an einem Aufstiegsverfahren teilnehmende Beschäftigte (PDF, 61KB, Datei ist nicht barrierefrei) vom 29. Oktober 2018 durchgesetzt haben und Ihnen anschließend ein Studienplatz zugewiesen wird. Eine Vorab-Prüfung ist entsprechend nicht möglich. Hier finden Sie das Antragsformular.
Für welche Studien- und Prüfungsleistungen ist die Beantragung einer Anerkennung zulässig?
Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ist nur dann prüfbar und zulässig, wenn diese neben oder außerhalb des Erststudiums absolviert wurden.