Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Anerkennung von Studienleistungen

Hier finden Sie alle Informationen rund um die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Grundsatz

Die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Zentraler Lehrbereich – sieht sich ihrem Status als Hochschule verpflichtet und erkennt die nationalen und internationalen Vereinbarungen über die wechselseitige Anerkennung von erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen an. Der Zentrale Lehrbereich und seine Organe beachten dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (16. Mai 2007, BGBl. 2007 Teil II Nr. 15, S.712). Die Regelungen des Hochschulgesetzes NRW (hier: § 63 a) und die einschlägigen Beschlüsse von Kultusministerkonferenz, Hochschulrektorenkonferenz und Akkreditierungsrat finden dem Sinne nach Anwendung, wenn die spezifischen Anforderungen der internen Hochschule nicht entgegenstehen.

Wenn Sie Studien- und Prüfungsleistungen außerhalb der Hochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes erbracht haben, können diese unter den Voraussetzungen der Anerkennungsrichtlinie anerkannt werden. Grundsätzlich kann jede/r Studierende einen Antrag auf Anerkennung von Studien- / Prüfungsleistungen stellen. Der Antrag erfordert Ihre Mitarbeit und ist mit einem zeitlichen Aufwand verbunden. Daher sollten Sie sich im Vorfeld über die Voraussetzungen informieren.

Damit eine Studien- / Prüfungsleistung anerkannt werden kann, muss diese

  • an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
  • oder an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule

erbracht worden sein.

Dabei dürfen keine wesentlichen Unterschiede zu den zu erbringenden Leistungen bestehen. Ein wesentlicher Unterschied besteht, wenn zwischen zu vergleichenden Kompetenzen / Qualifikationen eine erhebliche Differenz im Hinblick auf den Studienzweck und den Studienerfolg bestehen. Vorrangig sind die Lernziele (learning outcomes) zu vergleichen. Als weitere Indikatioren sind Niveau, Umfang, Workload und spezifisches Profil des jeweiligen Studiengangs heranzuziehen. Dabei sind die spezifischen learning outcomes der internen Hochschule und die Ausbildung für das konkrete Berufsbild innerhalb der Verwaltung zwingend zu berücksichtigen.

Wie funktioniert die Anerkennung?

Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen im Grundstudium ist das Dekanat des Zentralen Lehrbereichs zuständig. Die Anerkennung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der / des Studierenden.

Der Antrag muss mindestens enthalten:

  • Persönliche Daten (Name, Vorname, Anschrift, Erreichbarkeit, etc.)
  • Fachbereich/Studiengang an der Hochschule für öffentliche Verwaltung
  • genaue Bezeichnung der Leistung die anerkannt werden soll.

Legen Sie möglichst aussagekräftige und vollständige Unterlagen vor (bspw. Modul-beschreibungen, Studienpläne etc.). Ebenso sind die Leistungsergebnisse (Zeugnisse, Notenübersichten) sowie das Notensystem nach dem die Bewertung erfolgte vorzulegen. Sofern noch Unterlagen bei Ihnen nachgefordert werden müssen oder Rückfragen bestehen, sollten Sie telefonisch oder per E-Mail erreichbar sein. Rückfragen oder Nachforderungen können unter Umständen die Bearbeitungszeit verlängern. Umso genauer und vollständiger Ihre Angaben / Nachweise sind, umso einfacher und schneller kann die Gleichwertigkeit der erbrachten Leistung beurteilt werden. Das Dekanat im Zentralen Lehrbereich prüft die Voraussetzungen der Anerkennung und trifft eine abschließende Entscheidung in der Regel vier Wochen vor dem Prüfungstermin der Zwischenprüfung.

Im Fall der erfolgreichen Anerkennung muss diese Leistung nicht erneut erbracht werden. An der entsprechenden Prüfung muss nicht teilgenommen werden (auch nicht aus Gründen der Notenverbesserung). Die Verkürzung von Studienzeiten ist aus dienstrechtlichen Gründen nicht möglich. Ebenso erfolgt bei erfolgreicher Anerkennung keine Freistellung vom Unterricht.

Nach welchen Maßstäben erfolgt eine Anerkennung?

Bei der Anerkennung wird die Gleichwertigkeit der erbrachten Studien- / Prüfungsleistung überprüft. In diesem Zusammenhang werden

  • Inhalt
  • Niveau
  • Zeitlicher Umfang ("workload")

verglichen.

Sollte eine Gleichwertigkeit festgestellt werden, erfolgt eine Anerkennung. Anerkennungen außerhochschulischer Kompetenzen können mit einem Anteil von bis zu 50 % der zu erwerbenden Leistungen erfolgen.

Wer hilft bei Fragen?

Bei Fragen zur Anerkennung wenden Sie sich bitte an das Dekanat des Zentralen Lehrbereichs.

Mareen Ehrhardt,

Telefon: 022899 629-6199

Raum: 1.03

E-Mail: anerkennung@hsbund.de

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