Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Gute wissenschaftliche Praxis

Grundsätze zur guten akademisch-wissenschaftlichen Praxis

Alle Mitglieder der Hochschule des Bundes setzen sich für die Einhaltung und Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in Studium, Lehre, Forschung und Verwaltung ein. Hier finden Sie die vom Hochschulsenat beschlossenen Grundsätze.

Ordnung der

Fachhochschule des Bundes
für öffentliche Verwaltung

zur Sicherung guter akademisch-wissenschaftlicher Praxis und
zum Umgang mit akademisch-wissenschaftlichem Fehlverhalten

vom 26. März 2014

Präambel

1Alle an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung tätigen Studierenden, Lehrenden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung setzen sich für die Sicherung guter akademisch-wissenschaftlicher Praxis in Studium, Lehre, Forschung und Administration ein und halten dies in dieser Rahmenordnung zur 'Sicherung guter akademisch-wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit akademisch-wissenschaftlichem Fehlverhalten' fest. 2Darüber hinaus verpflichtet sich die Fachhochschule des Bundes auf Basis dieser Rahmenordnung akademisch-wissenschaftliches Fehlverhalten zu vermeiden und eventuellen Fällen akademisch-wissenschaftlichen Fehlverhaltens nachzugehen.

Teil 1: Sicherung guter akademisch-wissenschaftlicher Praxis

§ 1

Alle akademisch und wissenschaftlich tätigen Mitglieder und Angehörige (hauptamtlich und nebenamtlich Lehrende, Studierende, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung) der Fachhochschule des Bundes, sind verpflichtet:

  • lege artis zu arbeiten,
  • Resultate zu dokumentieren,
  • alle akademischen und wissenschaftlichen Ergebnisse konsequent zu hinterfragen,
  • strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnerinnen und Partnern, Konkurrentinnen und Konkurrenten sowie Vorgängerinnen und Vorgängern zu wahren,
  • akademisches sowie wissenschaftliches Fehlverhalten zu vermeiden und konsequent vorzubeugen,
  • diese Ordnung zu beachten.

§ 2

1Jede Leiterin oder jeder Leiter eines Fachbereichs sowie des Zentralbereichs und jede/jeder hauptamtlich oder nebenamtlich Lehrende oder Lehrender hat sich akademisch und wissenschaftlich vorbildlich zu verhalten. 2Die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und guter wissenschaftlicher Praxis sind in die akademische Lehre und in die Ausbildung der Nachwuchsbeamtinnen und Nachwuchsbeamten zu integrieren.

§ 3

(1) 1Studierende, Nachwuchsbeamtinnen und Nachwuchsbeamte werden zu Ehrlichkeit und Verantwortlichkeit in der akademischen und wissenschaftlich fundierten Arbeit angehalten. 2Dabei soll die Sensibilität auch im Hinblick auf die Möglichkeit akademisch-wissenschaftlichen Fehlverhaltens vermittelt werden.

(2) Die Prüfungsordnungen aller Fachbereiche sowie des Zentralbereichs der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sollen es ermöglichen, die unterschiedlichen Erscheinungsformen wissenschaftlichen Fehlverhaltens in den jeweiligen Prüfungsformaten bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.

§ 4

1Autorinnen und Autoren einer wissenschaftlichen Veröffentlichung tragen die Verantwortung für deren Inhalt gemeinsam. 2Eine sogenannte "Ehrenautorenschaft" ist ausgeschlossen.

Teil 2: Akademisch-wissenschaftliches Fehlverhalten

§ 5

1Akademisch-wissenschaftliches Fehlverhalten liegt dann vor, wenn bei akademisch-wissenschaftlichem Arbeiten bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, wenn geistiges Eigentum anderer verletzt oder auf andere Weise deren akademische oder wissenschaftliche Tätigkeit sabotiert wird. 2Als Fehlverhalten kommen insbesondere in Betracht:

  1. Falschangaben, wie
    a) das Erfinden von Daten,
    b) das Verfälschen von Daten (z.B.: durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offenzulegen, durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung),
    c) unrichtige Angaben in Bewerbungen oder Anträgen (einschließlich falscher Angaben zum Publikationsorgan und zu den angenommenen oder in Druck befindlichen Veröffentlichungen);
  2. die Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von einem anderen oder einer anderen geschaffenen urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze, wie
    a) die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorinnen- oder Autorenschaft (Plagiat),
    b) die Nutzung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachterin oder Gutachter (Ideendiebstahl) ohne entsprechende Verweise,
    c) die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autoren- oder Mitautorenschaft,
    d) die Verfälschung des Inhalts,
    e) die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder deren Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist;
  3. die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft einer oder eines anderen ohne deren oder dessen Einverständnis;
  4. die schwere Beeinträchtigung von Forschungstätigkeiten;
  5. die Beseitigung von Primärdaten, soweit damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder disziplinbezogene anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.

3Letztentscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.

§ 6

1Eine Mitverantwortung für akademisch-wissenschaftliches Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus:

  • einer aktiven Beteiligung am Fehlverhalten anderer,
  • einem Mitwissen um Fälschung durch andere,
  • einer Mitautorenschaft oder Herausgeberschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen,
  • einer groben Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.

2Letztentscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.

Teil 3: Umgang mit akademisch-wissenschaftlichem Fehlverhalten

Abschnitt 1
Zuständigkeit

§ 7

1Die Fachhochschule des Bundes wird jedem konkreten Verdacht auf akademisch-wissenschaftliches Fehlverhalten nachgehen. 2Sollte sich nach Aufklärung des Sachverhalts der Verdacht auf ein Fehlverhalten bestätigen, trifft der Zentralbereich oder der jeweilige Fachbereich der Fachhochschule des Bundes, auf Basis und im Rahmen der jeweiligen 'Verordnungen über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung', sowie im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die im Einzelfall angemessenen Maßnahmen.

§ 8

Wie und wer im konkreten Einzelfall den Vorwürfen akademisch-wissenschaftlichen Fehlverhaltens nachgeht, ist durch die individuellen Regelungen am Zentralbereich und an den jeweiligen Fachbereichen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung geregelt.

Abschnitt 2
Verfahren

§ 9

1Der Zentralbereich und die jeweiligen Fachbereiche der Fachhochschule des Bundes sind im Falle eines eventuellen akademisch-wissenschaftlichen Fehlverhaltens verpflichtet, alle der Aufklärung des Sachverhalts dienliche Schritte einzuleiten. 2Hierzu können bei Bedarf alle erforderlichen Informationen und Stellungnahmen eingeholt und im Einzelfall auch Fachgutachten aus den betroffenen Fachdisziplinen hinzugezogen werden. 3Der Wissenschaftliche Dienst der Fachhochschule des Bundes steht bei Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens dem Zentralbereich und allen Fachbereichen beratend zur Verfügung.

§ 10

Hält der Zentralbereich oder der jeweilige Fachbereich der Fachhochschule des Bundes ein akademischwissenschaftliches Fehlverhalten für erwiesen, so entscheidet der Zentralbereich bzw. der entsprechende Fachbereich über das weitere Vorgehen.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 26. März 2014.

Der Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

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Diese Ordnung bezieht sich auf die Vorschläge der Kommission "Selbstkontrolle in der Wissenschaft" der Deutschen Forschungsgemeinschaft (Empfehlungen der Kommission "Selbstkontrolle in der Wissenschaft", NJW 1998, 1764f.) und des Weiteren auf die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen (Empfehlungen des 185. Plenums vom 06.07.1998, veröffentlicht in: Hochschulrektorenkonferenz (Hrsg.), Beiträge zur Hochschulpolitik 9/1998. Formulierungen der genannten Texte sind sowohl wörtlich als auch paraphrasiert in diese Ordnung aufgenommen.


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